Die Patientin ließ sich zur Verminderung des Fettgewebes – mittels einer nicht invasiven Kälteanwendung – beide Oberschenkelinnenseiten behandeln.
Nach diesem Eingriff verblieben jedoch Kontureffekte. Die Patientin suchte daraufhin einen Facharzt auf, der diese Kontureffekte behob und ein Honorar in Höhe von € 2.500,00 verrechnete. Sie begehrte im Klageweg den Ersatz dieser Kosten, Schmerzengeld und sonstige Unkosten. Ihrer Begründung nach hätte sie dem Eingriff – bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung – nicht zugestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Grundsätzlich unterliegen Behandlungen, die aus medizinischen Gründen nicht geboten sind und nur das optische Erscheinungsbild verbessern sollen, einem sehr strengen Aufklärungsmaßstab. Selbst statistisch unwahrscheinliche Risiken können relevant sein.
Im konkreten Fall hat das Erstgericht der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat das Urteil bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH hat die Aufklärung umso weitreichender zu erfolgen, je weniger dringlich die Behandlung ist. Gerade bei kosmetischen Eingriffen werden daher sehr hohe Anforderungen an die Aufklärungspflicht gestellt.
Stand: 25. November 2020
Bild: Sikov - stock.adobe.com
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