Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Begutachtungsentwurf zur
Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungs-Verordnung versandt. Für Umsätze, die nach
dem 31.12.2013 ausgeführt werden, soll es zu Änderungen bei der
Umsatzsteuer (USt) kommen. Laut dem Entwurf soll das Reverse Charge-System
ausgedehnt werden. Die Gesetzwerdung ist allerdings noch abzuwarten.
Wer schuldet die USt?
Grundsätzlich kassiert der liefernde oder leistende Unternehmer die
Umsatzsteuer vom Kunden ein und muss sie in der Folge an das Finanzamt
abführen. Ist der Empfänger der Leistung ein Unternehmer und erwirbt er
die Leistung oder die Lieferung für sein Unternehmen, kann er sich den
Betrag in der Regel wieder als Vorsteuer abziehen.
Beim Reverse Charge wird dieses System umgekehrt. Es sieht vor, dass
die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird.
Änderungen
Laut dem Begutachtungsentwurf soll die Umsatzsteuer vom
Leistungsempfänger geschuldet werden, wenn dieser Unternehmer ist. Der
leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
Diese neue Regelung soll für folgende Umsätze gelten:
Lieferungen von Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computern,
wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mind. € 5.000,00
beträgt
Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen Unternehmer, dessen
Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren
Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände
von untergeordneter Bedeutung ist
Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten
Lieferungen von Metallen, roh und als Halberzeugnisse
Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold
Stand: 07. November 2013
Bild: momius - Fotolia.com
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