Es wurden zwei neue Gesetzesvorschläge veröffentlicht – das 2.
Abgabenänderungsgesetz 2014 und das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014.
Von beiden Gesetzen lag zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lediglich
der Beschluss des Ministerrats vor. Die Beschlussfassung im Nationalrat
bzw. Bundesrat soll noch dieses Jahr erfolgen.
Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014
Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz sollen die
unternehmensrechtlichen und die steuerlichen Rechnungslegungsvorschriften
einander angenähert werden (z.B. bei den Herstellungskosten, Bewertung von
Rückstellungen). Die vorgeschlagenen Änderungen sind sehr umfangreich und
werden überwiegend für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen,
erstmalig anzuwenden sein.
Nachstehend eine kleine Auswahl:
Die Größenklassen für kleine, mittelgroße und große
Kapitalgesellschaften werden geringfügig erhöht. Neu eingeführt wird
eine Grenze für Kleinstkapitalgesellschaften.
Die Kleinstkapitalgesellschaften sollen, wenn sie gewisse Angaben in
der Bilanz machen, keinen Anhang aufzustellen haben.
Änderungen soll es auch bei Aufwandsrückstellungen, bei
verschiedenen Bewertungsbestimmungen, bei den latenten Steuern, bei den
Angaben im Anhang und im Lagebericht geben.
2. Abgabenänderungsgesetz 2014
Die Änderungen durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 sollen
überwiegend bereits mit Anfang 2015 in Kraft treten.
Einige der Änderungen aus dem Bereich der Einkommensteuer sind
z.B.:
Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit einem
Auftragsgesamtentgelt von mehr als € 700.000,00 ohne USt (insbesondere
BauARGEs) soll ein einheitlicher gemeinschaftlicher Betrieb angenommen
werden.
Bei Steuerpflichtigen, die betriebliche Einkünfte aus der
Grundstücksveräußerung erzielen, gilt mit der Entrichtung der
Immobilienertragsteuer die Einkommensteuer als abgegolten, wenn ihre
Einkünfte ohne den Einkünften aus einem Grundstücksverkauf nicht über €
11.000,00 liegen und auch sonst keine Verpflichtung zur Erstellung einer
Steuererklärung besteht.
Stand: 27. November 2014
Bild: Taiga - Fotolia.com
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