Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens eine Beteiligte bzw. ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte.
beweglichem körperlichen Vermögen (wie z. B. Schmuck, Kraftfahrzeuge)
immateriellen Vermögensgegenständen (wie z. B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte)
Die Anzeige ist entweder von den beteiligten Personen (Schenkende, Beschenkte) oder von am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und Notarinnen/Notaren, zur ungeteilten Hand (d. h. wenn eine dieser Person die Anzeige einbringt, sind die anderen nicht mehr dazu verpflichtet) binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb einzubringen.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem:
Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen (auch Lebensgefährten) bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres
Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00, (Hausrat inkl. Bekleidung ist ohne Wertgrenze befreit)
Grundstücksschenkungen (jedoch Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)
Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen
Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit (Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Werts der nicht angezeigten Erwerbe). Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr möglich, ab dem Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht.
Stand: 27. Mai 2024
Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com
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