Wenn auf einer Rechnung die gesetzlichen Rechnungsmerkmale nicht
vorhanden sind, steht das Recht auf Vorsteuerabzug nicht zu.
Das Recht auf Vorsteuerabzug steht dem Käufer nur zu, wenn die Rechnung
alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale beinhaltet. Als Empfänger der
Rechnungen müssen Sie daher bei eingehenden Rechnungen prüfen, ob die
erforderlichen Merkmale angeführt sind.
Diese sind:
Name und Anschrift des liefernden und des empfangenden
Unternehmers
Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und
Umfang der sonstigen Leistung
Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw.
Abrechnungszeitraum
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
anzuwendender Steuersatz
auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag
falls eine Steuerbefreiung besteht: ein Hinweis darauf, dass die
Lieferung oder die sonstige Leistung steuerbefreit ist
Ausstellungsdatum
eine fortlaufende, nur einmal vergebene Nummer zur Identifizierung
der Rechnung
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des liefernden
Unternehmers
UID des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag €
10.000,00 übersteigt.
Kleinbetragsrechnungen
Eine Sonderregelung gibt es für die sogenannten Kleinbetragsrechnungen.
Das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 150,00 inkl. USt nicht
übersteigt.
Diese Grenze wird nun mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 auf € 400,00
erhöht werden. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lag allerdings
lediglich die Regierungsvorlage vor.
Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und
Umfang der sonstigen Leistung
Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die
Leistung erstreckt
Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in
einer Summe
Steuersatz
Rechnungsdatum
Hinweis
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Reverse Charge, Anzahlungs-
und Schlussrechnungen sind noch weitere Vorschriften zu beachten.
Stand: 06. Februar 2014
Bild: lenets_tan - Fotolia.com
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