Im Zuge der Steuerreform wurden die Bestimmungen darüber, welche Bezüge im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zum Entgelt zählen, an das Einkommensteuergesetz angepasst.
Seit Jahresbeginn sind z. B. nicht mehr beitragsfrei:
Fehlgeldentschädigungen von Dienstnehmern, die im Kassen- oder Zähldienst tätig sind,
Werkzeuggelder,
Prämien für Diensterfindungen
Jubiläumsgeld.
Mitarbeiterrabatte
Eine allgemeine Regelung gibt es nun für Mitarbeiterrabatte, daher sind z. B. der Haustrunk im Brauereigewerbe, die Freimilch, die unentgeltliche Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen von Beförderungsunternehmen nicht mehr beitragsfrei.
Mitarbeiterrabatte sind nur dann beitragsfrei, wenn
sie allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern gewährt werden,
die kostenlos bzw. verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen nicht verkauft werden können und nur in einer Menge gewährt werden, die einen Weiterverkauf ausschließen,
der Rabatt im Einzelfall nicht höher als 20% ist bzw. wenn der Rabatt 20 % übersteigt, darf der Gesamtbetrag pro Kalenderjahr € 1.000,00 nicht übersteigen.
Freiwillige soziale Zuwendungen
Freiwillige soziale Zuwendungen sind nur beitragsfrei, wenn sie direkt im ASVG angeführt werden, wie z. B.
Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (beispielsweise Hochwasser-, Erdrutsch- und Lawinenschäden)
Zuschüsse für die Betreuung von Kindern bis höchstens € 1.000,00 pro Kind und Kalenderjahr (unter bestimmten Bedingungen).
Stand: 28. April 2016
Bild: eccolo - Fotolia.com
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