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Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für 2014

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Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehöriges Kind gezahlt, kann ein Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden.

Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt:

  • für das 1. Kind € 29,20 p.m.
  • für das 2. Kind € 43,80 p.m.
  • für jedes weitere Kind 58,40 p.m.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt,

  • wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde

und

  • wenn die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.
Altersgruppe Euro
0–3 Jahre € 194,00
3–6 Jahre € 249,00
6–10 Jahre € 320,00
10–15 Jahre € 366,00
15–19 Jahre € 431,00
19–20 Jahre € 540,00

Stand: 10. Oktober 2013

Bild: solovyova - Fotolia.com

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INTER-TREUHAND PRACHNER Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

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