Das sind Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus
einem Gewerbebetrieb erzielen und für diese Tätigkeit keine
Gewerbeberechtigung benötigen.
Zählen Sie zu den neuen Selbständigen? Dann überprüfen Sie
rechtzeitig Ihr Jahreseinkommen. Übersteigt es die nachstehenden
Grenzen?
€ 4.641,60 jährliche Einkünfte (wenn Sie im selben Jahr auch noch
andere Einkünfte oder Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen
haben)
€ 6.453,36 jährliche Einkünfte (wenn Sie im selben Jahr keine
anderen Einkünfte erhalten haben)
In diesem Fall ist zu empfehlen, dass Sie noch bis Ende Dezember 2013
eine Überschreitungserklärung bei der SVA (Sozialversicherung der
gewerblichen Wirtschaft) abgeben. Mit der Abgabe dieser Erklärung lösen
Sie die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung aus.
Strafzuschlag von 9,3 %
Die Sozialversicherung überprüft die Höhe Ihrer Einkünfte anhand des
Einkommensteuerbescheides im Nachhinein. Sie liegen über den Grenzen und
haben keine Überschreitungserklärung abgegeben? Dann müssen Sie die
Beiträge nachzahlen und zusätzlich für die Pensions- und die
Krankenversicherung einen Strafzuschlag von 9,3 % der nachzuzahlenden
Beiträge entrichten.
Stand: 10. September 2013
Bild: eccolo - Fotolia.com
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