Das neue Pensionskonto sollte für alle ab 1.1.1955 Geborenen bereits feststehen. Die Versicherten haben mittlerweile die Kontoerstgutschrift erhalten.
In der Kontoerstgutschrift sind alle Versicherungszeiten bis 31.12.2013 berücksichtigt. Danach erworbene Beitragszeiten werden zusätzlich auf dem Pensionskonto gutgeschrieben.
Ist meine Kontoerstgutschrift richtig?
Die Versicherten sollten bis spätestens 31.12.2016 ihre Pensionskonten einsehen und prüfen, ob alle bzw. die richtigen Versicherungszeiten der Kontoerstgutschrift zugrunde liegen. Dies aus mehreren Gründen:
Die Berechnung der Kontoerstgutschrift (Versicherungszeiten bis 31.12.2013) ist mit 31.12.2016 abgeschlossen. Nach diesem Datum können Änderungen der bis Ende 2013 erworbenen Versicherungszeiten nur mehr mittels modifizierter Nachberechnung berücksichtigt werden. Die Nachmeldung von in der Erstgutschrift fehlenden Versicherungszeiten sollte deshalb noch heuer erfolgen.
Die Kontoerstgutschrift ist kein Bescheid, sondern reine Information. Ein Bescheid wird nur über Antrag ausgestellt. Für die Antragstellung läuft die Frist mit 31.12.2016 ab. Einen Bescheid benötigt der Versicherte, wenn er mit der Kontoerstgutschrift nicht einverstanden ist und sie bekämpfen will. Das kann er mit Widerspruch gegen den Bescheid.
Welchem Elternteil die Kindererziehungszeiten in der Kontoerstgutschrift zugerechnet werden, kann nur mehr bis 31.12.2016 geändert werden.
Es kann sich deshalb auszahlen, nochmals einen Blick auf sein Pensionskonto NEU zu werfen.
Stand: 29. August 2016
Bild: highwaystarz - Fotolia.com
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