Auf dem Weg zur Selbstständigkeit ist die Ärztin bzw. der Arzt als Unternehmerin bzw. Unternehmer mit einer Reihe von rechtlichen und wirtschaftlichen Themen konfrontiert. Ein guter Start ist unser Ziel!
Sei es bei der Neuerrichtung einer Praxis, bei der Übernahme einer bestehenden Ordination oder beim Zusammenschluss mit mehreren Berufskolleginnen und Berufskollegen, wir übernehmen gerne die Abklärung des steuerrechtlichen Rahmens.
- Neuerrichtung einer Praxis
- Übernahme einer bestehenden Praxis
- Übergabe einer Praxis
- Alternativen zur Einzelpraxis
- Ordinationsgemeinschaft
- Apparategemeinschaft
- Gruppenpraxis
Durch verschieden enge Kooperationen von freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzten können erhebliche Kostenvorteile erzielt werden. Dabei stehen, je nach gewünschter Intensität der Zusammenarbeit zwischen den Ärzten, im Wesentlichen folgende Gemeinschaften zur Verfügung: Die Ordinationsgemeinschaft, die Apparategemeinschaft oder eine Gruppenpraxis.
Von einer Ordinationsgemeinschaft spricht man bei einer Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzten, wenn diese die Ordinationsräume gemeinsam nutzen. Werden medizinisch-technische Geräte gemeinsam benutzt, liegt eine Apparategemeinschaft vor. Beide Arten der Gemeinschaften können auch zugleich vorliegen.
Die Ordinations- und Apparategemeinschaft kann als bloße Kostengemeinschaft, aber auch als Ertragsgemeinschaft ausgestaltet sein. Der Erlös aus der ärztlichen Tätigkeit fließt in eine gemeinsame Kasse, aus der auch die Ausgaben bestritten werden. Die Ärztin bzw. der Arzt ist dann am verbleibenden Gewinn nach Maßgabe der (gesellschafts-) vertraglichen Vereinbarung beteiligt. In diesem Fall spricht man von einer Ertragsgesellschaft.
Werden nur die Kosten nach einem sachgerechten Schlüssel (in der Regel Umsatz- oder Arbeitszeitschlüssel) gemeinsam getragen, spricht man von einer Kostengemeinschaft. Zur Deckung dieser Kosten werden von den Ärztinnen und Ärzten laufende Einzahlungen gemacht.
Das Ärztegesetz ermöglicht den Betrieb einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft (OG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Eine Gruppenpraxis darf jedenfalls keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums aufweisen. Das Ärztegesetz definiert hierzu einige Rahmenbedingungen.
Bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer OG ist die Vergesellschaftung nicht nur auf Ertrags- und Kostenverrechnung beschränkt, sondern das gesamte Gesellschaftsvermögen inklusive des Praxiswerts gehört anteilig den beteiligten Ärztinnen und Ärzten. Steuerrechtlich hat die Gesellschaft den erzielten Gewinn einheitlich zu ermitteln, sodann ist dieser Gewinn auf die Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufzuteilen. Diese einheitliche Gewinnermittlung auf Gesellschaftsebene und Aufteilung des Gewinnes gesondert auf die Gesellschafter hat durch Abgabe einer Steuererklärung der Gesellschaft zu erfolgen. Die Gesellschaft selbst hat diesen Gewinn jedoch nicht zu versteuern, sondern jede einzelne Gesellschafterin bzw. jeder einzelne Gesellschafter hat ihre bzw. seine Gewinnzuteilung in die eigene Steuererklärung aufzunehmen und zu versteuern.
Für eine Gruppenpraxis in Form einer GmbH gelten die entsprechenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes und des Unternehmensgesetzbuches. Es ist Buchführungspflicht gegeben und ein Jahresabschluss (Bilanz) zu erstellen und im Firmenbuch zu veröffentlichen.
Die GmbH selbst ist Steuersubjekt und unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer in Höhe von 23 % (ab 2024). Die Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaft unterliegen dann in weiterer Folge der Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % und sind bei natürlichen Personen endbesteuert.
Für Tierärztinnen und Tierärzte können abweichende Regelungen gelten.
Stand: 1. Jänner 2024
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